BEZIRKSVERSAMMLUNG HAMBURG-MITTE
Drucksache 18/53/06
18. Wahlperiode
13.03.2006
Kleine Anfrage des Abgeordneten Mathias Bölckow (GAL) und Fraktion
Sonderprogramm Geh- und Radwege
Der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum Haushaltsplan 2005/ 2006, Drucksache 18/3417 „[...] Sonderprogramm zur Beseitigung von Schäden in dem [...] Straßennetz
sowie auf sonstigen Wegeflächen einschließlich der Verbesserung von Geh- und Radwegen zur Erhaltung der Benutzungspflicht von Radwegen und im Bereich von Schulen und Kindergärten
[...]" ist zu entnehmen, dass diverse Radwege aus der Benutzungspflicht herausgenommen werden, um Unterhaltungsmittel zu sparen. Ausgenommen seien Radwege an Hauptverkehrsstraßen mit starkem
Kfz-Verkehr und Radwege im Umfeld von Kindergärten und Schulen. Für letztere Radwege soll inzwischen eine Erhebung und Bewertung vorliegen.
Die überfällige Instandsetzung benutzungspflichtiger Radwege ist dringend nötig und zu begrüßen. Neben den Radwegen im Bereich von Kindergärten und Schulen zielt
die Vorlage aber hauptsächlich auf stark befahrene Hauptverkehrsstraßen. Bekanntlich nimmt die Gefährdung für RadfahrerInnen mit dem Kfz-Verkehr zu, wenn auch
unterproportional, und zwar auch auf dem Radweg. Moderne Radverkehrskonzepte sehen deshalb eine gezielte Führung des Fahrradverkehrs durch Nebenstraßen und Tempo-30-Zonen vor, was zudem
ein deutlich angenehmeres Radfahren in besserer Luft bedeutet. Die in der Senatsvorlage vorgesehenen Maßnahmen gehen auf diese Erkenntnis nicht ein.
Dies vorausgeschickt, frage ich die Verwaltung:
- Für welche Radwege wird die bestehende Benutzungspflicht aufgehoben?
- Werden Radwege neu in die Benutzungspflicht genommen?
- Wird es im Umfeld von Schulen und Kindergärten benutzungspflichtige Radwege in Tempo-30-Zonen geben?
- Werden Radverkehrsanlagen so hergerichtet, dass optimierte Streckenführungen für den Fahrradverkehr z.B. möglichst durch Tempo-30-Zonen entstehen?
Antwort der Polizei Verkehrsdirektion VD 510 - Zentrale Straßenverkehrebehörde, 13.06.2006
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde der Verkehrsdirektion (VD 51) nimmt zur Anfrage in Abstimmung mit der BSU/V 531, Volker Hartwig, wie folgt Stellung:
- Die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht wird von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Hamburg aus gesetzlichen Gründen (Straßenverkehrsordnung
und Verwaltungsvorschrift zur StVO) im Rahmen der ständigen Überprüfung auf der Basis mehrjähriger Erfahrung unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse
überprüft und bei Vorlage entsprechender Prüfungsergebnisse an den jeweiligen örtlichkeiten aufgehoben. Eine Gesamtübersicht der im Bezirksamtsbereich Mitte aufzuhebenden
Radwegbenutzungspflichten existiert nicht. Die jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden führen die Überprüfungen im Rahmen ihres
Tagesgeschäftes durch.
- Der Gesetzgeber hat mit der sogenannten „Fahrradnovelle" zur StVO von 1998 die Voraussetzungen zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht sehr eng gefasst. Eine konkrete Aussage
über neu aufzunehmende Radwege in die Benutzungspflicht unterliegt der Einzelfallprüfung.
Die Anlage neuer Radverkehrsanlagen in der Hafencity wird geprüft. Die Anordnung von Benutzungspflichten ist aufgrund der eingegrenzten Voraussetzungen zunächst nicht zu erwarten.
Weitere Örtlichkeiten stehen derzeit nicht in Rede.
- Die Anlage von benutzungspflichtigen Radwegen in Tempo-30-Zonen erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der StVO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift (VwVO -
StVO). Aufgrund der geringen Fahrgeschwindigkeiten durch den Kfz - Verkehr in den Tempo-So-Zonen ist die Benutzungspflicht generell entbehrlich. Bildet das tatsächliche Verkehrsgeschehen
eine besondere Gefährdungslage für den Radverkehr ab (erhöhte Unfalllage, Besonderheit der Radwegführung, Umfeld von Schulen und Kindergärten u.a.) ist die Anordnung der
Benutzungspflicht als Einzelfallentscheidung möglich, bzw. die Fortschreibung einer bestehenden Benutzungspflicht.
- In den Straßen der Tempo 30-Zonen soll der Radverkehr aufgrund des durch die verringerte Kfz-Geschwindigkeit verminderten Gefährdungspotentials im Mischverkehr auf der Fahrbahn
geführt werden. Separate Radverkehrsführungen und damit verbunden der Bau von Radverkehrsanlagen sind von daher in Tempo 30-Zonen grundsätzlich nicht erforderlich. Bei der Wahl und
Ausweisung von Fahrradrouten ist es immer ein vorrangiges Ziel, den Radverkehr aus Gründen der Sicherheit, Attraktivität und Immissionsbelastung abseits von Hauptverkehrsstraßen
auf Nebenstraßen und in Tempo 30-Zonen zu bündeln und zu führen. (Beitrag BSU/V531 /Bastmeyer).
Antwort des Amts für Verkehr und Straßenwesen Projekte Straße Hamburg V 531, Gernot Bastmeyer, 29. 5. 06
Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 liegt in der Zuständigkeit der ebenfalls angeschriebenen Behörde für Inneres. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nimmt zu
Frage 4 wie folgt Stellung:
In den Straßen der Tempo 30-Zonen soll der Radverkehr aufgrund des durch die verringerte Kfz-Geschwindigkeit verminderten Gefährdungspotentials im Mischverkehr auf der Fahrbahn
geführt werden. Separate Radverkehrsführungen und damit verbunden der Bau von Radver-kehrsanlagen sind von daher in Tempo 30-Zonen grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei der Wahl und Ausweisung von Fahrradrouten ist es immer ein vorrangiges Ziel, den Rad-verkehr aus Gründen der Sicherheit, Attraktivität und Immissionsbelastung abseits von
Haupt-verkehrsstraßen auf Nebenstraßen und in Tempo 30-Zonen zu bündeln und zu führen.
Fassung vom 18.08.2006
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